LAWINFO

Zwischenbilanz

QR Code

Abgrenzung

Rechtsgebiet:
Zwischenbilanz
Stichworte:
Zwischenbilanz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ordentliche Bilanz und Zwischenbilanz

Die ordentliche Bilanz (Schlussbilanz) wird Ende des Geschäftsjahres erstellt und enthält die Zahlen eines ganzen Geschäftsjahres. Die Schlussbilanz ist identisch mit der Eröffnungsbilanz am Anfang des folgenden Geschäftsjahres.

Die Zwischenbilanz wird während laufendem Geschäftsjahr auf einen bestimmten Stichtag erstellt und enthält die Zahlen, die bis zu diesem Stichtag feststehen.

Zwischenbilanz und Unterbilanz

Die Unterbilanz ist keine Bilanz im Sinne einer ordentlichen Bilanz oder einer Zwischenbilanz. Mit dem Begriff Unterbilanz wird eine Situation beschrieben, in welcher in der ordentlichen Bilanz oder der Zwischenbilanz ein Verlust ausgewiesen wird, der kleiner ist als die Hälfte des Gesellschaftskapitals und der Reserven.

AKTIVEN PASSIVEN
Umlaufsvermögen 100 Fremdkapital 350
Anlagevermögen 700 Eigenkapital 750
Reserven 50
Verlust 350
1150 1150

Beispiel:

Das Anlagevermögen entspricht infolge Wertverlusts (Altersentwertung, Abschreibung) nicht mehr der Wertquote des Gesellschaftskapitals.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.